SATZUNG

der BJV Kreisgruppe Neumarkt i.d.OPf. im Jagdverband Bayern e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

Abs. 1: Die Kreisgruppe führt den Namen:

„BJV Kreisgruppe Neumarkt i.d.OPf. im Jagdverband Bayern e.V.“

Abs. 2: Der Sitz der Kreisgruppe ist Neumarkt i.d.OPf.

Abs. 3: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Abs. 4: Die Kreisgruppe ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neumarkt i.d.OPf. eingetragen.

 

§2

Aufgaben und Ziele der Kreisgruppe

Abs. 1: Die Kreisgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Kreisgruppe ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes.

Abs. 2: Diese Zwecke werden verwirklicht durch

a) den Schutz und die Erhaltung einer den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt, im Rahmen des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Tierschutzes,

b) die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens als Mittel zur Erreichung des Satzungszweckes, insbesondere auch der allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit,

c) den Zusammenschluss aller Jäger im Bereich der Kreisgruppe mit dem Ziel, die Interessen im Rahmen des Satzungszweckes zu fördern.

Abs. 3: Die Kreisgruppe wirkt bei der räumlichen Abgrenzung der Hegegemeinschaften mit und organisiert und betreut die Hegegemeinschaften.

Außerdem führt sie im Auftrag der Jagdbehörde die alljährlichen Hegeschauen durch, hält je nach Bedarf Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde, Ausbildungslehrgänge für die Jägerprüfung und Fortbildungsveranstaltungen ab.

Abs. 4: Die Kreisgruppe ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Abs. 5: Mittel der Kreisgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder, wie Vorstand, Beiräte und alle durch den Vorstand bestellten Personen, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kreisgruppe. Eine Unkostenpauschale ist im Rahmen des Möglichen zu gewähren. Der Vorstand setzt die Höhe der Unkostenpauschale nach genauer Überprüfung fest.

Abs. 6: Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kreisgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Abs. 7: Die Kreisgruppe ist korporatives Mitglied des Landesjagdverbandes Bayern. e.V.. Die Satzung und die Disziplinarordnung des „Deutschen Jagdschutzverbandes e.V.“ sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für die Kreisgruppe und ihrer Mitglieder verbindlich, soweit sie den Vorschriften des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nicht widersprechen.

Abs. 8: Die BJV Kreisgruppe Neumarkt i.d.OPf. im Jagdverband Bayern e.V. unterhält eine Jäger- und Sportschützengruppe, die sowohl ihre Übungsschießen als auch die Wettkämpfe nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes e.V. durchführt.

Die Jäger- und Sportschützengruppe (JSG) ist Mitglied des Schützengaues Altdorf-Neumarkt-Beilngries.

Die Personen der Jäger- und Sportschützengruppe sind Mitglieder der BJV Kreisgruppe Neumarkt i.d.OPf. im Jagdverband Bayern e.V. und werden durch deren Vorstandschaft betreut und verwaltet.

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

Abs. 1: Mitglied der Kreisgruppe kann jeder Jagdscheininhaber und jede jagdscheinfähige Person, als Erst- bzw. Zweitmitglied werden. Zweitmitglieder müssen einer anderen Kreisgruppe oder eines Jägervereins als Erstmitglieder angehören.

Fördernde oder sonstige Mitglieder können in die Kreisgruppe aufgenommen werden. Sie dürfen keine Jagdscheininhaber oder jagdscheinfähige Personen sein.

Über die Beitragshöhe der fördernden oder Zweitmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder unterstützen die Aufgaben und Ziele der Kreisgruppe.

Abs. 2: Die Ehrenmitgliedschaft der Kreisgruppe kann natürlichen Personen für besondere Verdienste um die Aufgaben und Ziele der Kreisgruppe verliehen werden.

Abs. 3: Die Neuaufnahme von Mitgliedern setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Bei Ablehnung steht kein Widerspruchsrecht zu.

Abs. 4: Die Aufnahme kann nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen oder den Ausschluss aus der Kreisgruppe rechtfertigen (u. a. § 4 der Satzung).

Abs. 5: Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht nur dann ausüben, wenn es seine Beitragspflicht erfüllt hat. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Abs. 1: Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod,

b) durch Entziehung des Jagdscheines,

c) durch Verhängung eines Jagdverbots,

d) durch Austritt,

e) durch Ausschluss,

f) durch Suspendierung auf Antrag des Landesjagdverbandes (§ 5/IV der Satzung des Landesjagdverbandes Bayern).

Abs. 2: Die Zugehörigkeit von Ehrenmitgliedern endet durch Tod oder Widerruf.

Abs. 3: Der Austritt kann nur durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

Abs. 4: Der Ausschluss kann wegen groben Verstoßes gegen die Interessen der Kreisgruppe oder seiner Satzung oder aus sonstigen schwerwiegenden Gründen erfolgen, insbesondere wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz einmaliger Mahnung nicht nachkommt.

Abs. 5: Der Ausschluss bzw. die Suspendierung erfolgt durch den Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses die Beschwerde zur Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist zu begründen.

Abs. 6: Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der Kreisgruppe auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

Abs.1: Die anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu wahren,

Abs. 2: die Jagdbehörden bei der Durchsetzung dieser Grundsätze zu unterstützen,

Abs. 3: die Belange der Kreisgruppe, des Landesjagdverbandes Bayern und des Deutschen Jagdschutzverbandes zu fördern,

Abs. 4: die festgesetzten Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 6

Organe der Kreisgruppe

Abs. 1: Die Organe der Kreisgruppe sind:

a) Der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

Abs. 2: Der Vorstand beruft für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat. Dieser setzt sich aus den jeweiligen Hegegemeinschaftsleitern zusammen.

 

§ 7

Vorstand

Abs. 1: Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Schatzmeister,

e) Stellv. Schatzmeister

Abs. 2: Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsorgan) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzenden sind für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die nicht nachgewiesen werden muss, handeln.

Abs. 3: Soweit in dieser Satzung der Begriff Vorstand ohne nähere Erläuterung verwendet wird, ist der geschäftsführende Vorstand (§ 7/I) angesprochen.

Abs. 4: Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre; sie endet mit der Neuwahl.

Abs. 5: Der Vorstand veranlasst die Neuwahl der jeweiligen Hegegemeinschaftsleiter und deren Stellvertreter und nimmt nach Möglichkeit bei der Durchführung der Wahlen teil.

Abs. 6: Der Vorstand berät und unterstützt die Hegegemeinschaften. Die Hegegemeinschaften und der Vorstand arbeiten vertrauensvoll zusammen.

Abs. 7: Der Vorstand unterstützt den Landesjagdverband Bayern als anerkannten Verein gem. § 29 BNatSchG. Der Vorstand kann zu diesem Zweck einen Naturschutzbeauftragten berufen.

Abs. 8: Der Vorstand kann einen Vergnügungswart/Vertreter, einen Hornmeister/Vertreter, ei­nen Hundeobmann/Vertreter, einen Zeugwart/Vertreter, einen Fallenob­mann/Vertreter, einen Schießplatzobmann/Vertreter, Schießwarte und deren Vertre­ter sowie mehrere Personen für Öffentlichkeitsarbeit berufen.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

Abs. 1: Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, Entlastung des Vorstandes,

c) Genehmigung des Haushaltsplanes (nur wenn die Notwendigkeit eines solchen besteht),

d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

e) Beschlussfassung über sonstige Aufgaben und über Anträge, soweit nicht der Vorstand zuständig ist,

f) Beschlussfassung über Satzungsneufassung- oder Änderung.

Abs. 2: Anträge von Mitgliedern über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

Abs. 3: Der Vorsitzende der Kreisgruppe hat mindestens einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung und eine Sitzung des Vorstandes mit Beirat einzuberufen. Alle übrigen bestellten Personen können zu der Beiratssitzung eingeladen werden.

Abs. 4: Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss eine solche einberufen, wenn dies der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Abs. 5: Alle Einladungen zu Mitgliederversammlungen sind mindestens 2 Wochen vor dem Zeitpunkt der Versammlung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekanntzugeben.

Abs. 6: Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. oder 2. Vorsitzende, bei deren Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied i.S. des § 7 Abs. 1 der Satzung.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Alle Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Stimmenthaltungen werden weder bei der Berechnung der Mehrheit noch zu der Minderheit gezählt.

Alle Beschlüsse sind in einer Niederschrift über die Versammlung, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist, festzuhalten.

Zu einem Beschluss über Änderung oder Neufassung der Satzung bedarf es der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Abs. 7: Der Kreisgruppe kann die notwendigen Verwaltungsausgaben der Hegegemeinschaften übernehmen.

 

§ 9

Schießplatz

Die Kreisgruppe ist Eigentümer eines Kugel- und Tontaubenschießplatzes am Grünberg, Gemarkung Pölling.

Abs. 1: Der Vorstand ist für einen reibungslosen und disziplinierten Schießablauf verantwortlich.

Abs. 2: Der Vorstand kann für den Schießplatz und den Schießbetrieb eine verantwortliche Person einsetzen.

Abs. 3: Die eingesetzte verantwortliche Person (Schießplatzobmann) ist für Ordnung und Disziplin auf dem Schießplatzgelände, für den Ein- und Verkauf, die Abrechnung und für sonstige Tätigkeiten auf dem Schießplatzgelände zuständig. Die eingesetzte verantwortliche Person arbeitet mit dem Vorstand vertrauensvoll zusammen.

Abs. 4: Über Änderungen und Umbau oder Verbesserungsmaßnahmen an den Anlagen entscheidet der Vorstand.

Abs. 5: Munitionswiederladern ist es untersagt, an den normalen Schießtagen (Samstag/Sonntag) die Schießanlagen zu benützen. Für sie können nach Absprache mit dem Vorstand oder dem Schießplatzobmann andere Schießzeiten festgelegt werden.

Abs. 6: Den Anordnungen des Vorsitzenden, des Vorstandes, des Schießplatzobmannes und den jeweiligen Schießaufsichten ist Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können mit dem Ausschluss aus der Kreisgruppe geahndet werden.

Abs. 7: Die JSG führt Wettkämpfe und Übungsschießen auf dem vereinseigenen Schießplatz, sowohl mit Schrot (Flinte) als auch mit Kugel (Büchse/Faustfeuerwaffen) durch. Die Schießwarte sind im Rahmen des allgemeinen Schießbetriebes für ausreichend Schießaufsichten verantwortlich.

§ 10

Auflösung der Kreisgruppe

Abs. 1: Die Auflösung der Kreisgruppe kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck mindestens einen Monat vorher schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung der Kreisgruppe bedarf es einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Abs. 2: Im Falle der Auflösung der Kreisgruppe bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

Abs. 3: Das nach Durchführung der Liquidation verbleibende Vermögen fällt dem Landesjagdverband Bayern, ersatzweise einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung für Schutz und Erhaltung einer landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen entsprechenden artenreichen und gesunden freilebenden Tierwelt und für Maßnahmen des Umwelt-, Landschafts- und Tierschutzes zu. Ausgenommen ist der vorhandene Grundbesitz der Kreisgruppe, der der Stadt Neumarkt i.d.OPf. zufällt.

Abs. 4: Vor Fassung des Beschlusses ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu bedenkenden Körperschaft einzuholen.

 

§ 11

Schlussbestimmungen

Abs. 1: Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist der Sitz der Kreisgruppe.

Abs. 2: Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderung oder Neufassung nach Eintragung im Vereinsregister zu veröffentlichen.

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